Seit 01.08.2017 ist die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft. Sie ersetzt die Landesverordnung VAwS. Betreiber solcher Anlagen müssen dafür Sorge tragen, dass eine nachteilige Veränderung der Wassereigenschaften vermieden wird (Besorgnisgrundsatz). Für z.B. Heizölververbaucheranlagen, Eigenverbrauchstankstellen, Fass- und Gebindelager, sogenannte HBV- und LAU Anlagen gelten unterschiedliche Prüffristen, je nach WGK, Volumen und Standort der Anlage.
Gerne führe ich die Prüfungen der Anlagen gemäß untenstehender Fristentabelle im Radius von 120 km um Frankfurt/a.M. für Sie aus.
Ihre Anfrage können Sie mir gerne per Email senden an: m.booss@agu-tso.de
IBB Ingenieurbüro Booß
Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Eschborn
Mobil: 0176 96 54 88 48
Tel. 06196 / 58655-509
Fax: 06196/58655-500
Die Prüffristen für Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Heizölverbraucheranlagen, stellen sich wie folgt dar:
Unterirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
Gefährdungsstufe | Tankvolumen in l | Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderungetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung alle |
Außerhalb von Schutzbebieten | |||
A | bis 1.000 | ja | 5 Jahre |
B | größer 1.000 bis 10.000 | ja | 5 Jahre |
C | größer 10.000 bis 100.000 | ja | 5 Jahre |
Innerhalb von Schutzgebieten | |||
A | bis 1.000 | ja | 2,5 Jahre |
B | größer 1.000 bis 10.000 | ja | 2,5 Jahre |
C | größer 10.000 bis 100.000 | In Wasserschutzgebieten nicht erlaubt | In Wasserschutzgebieten nicht erlaubt |
Oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
Oberirdische Heizölverbraucheranlagen
Außerhalb von Schutzgebieten | |||
Gefährdungsstufe | Tankvolumen in l | Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | Wiederkehrende Prüfung alle |
A | bis 1.000 | keine | keine |
B | größer 1.000 bis 10.000 | ja | keine |
C | größer 10.000 bis 100.000 | ja | 5 Jahre |
Innerhalb von Schutzgebieten | |||
A | bis 1.000 | keine | keine |
B | größer 1.000 bis 10.000 | ja | 5 Jahre |
C | größer 10.000 bis 100.000 | ja | 5 Jahre |
§ 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die
1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder
2. gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse,geschützt sind.
(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:
Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern Rückhaltevolumen
>100 m³ 10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses
> 100m³ ≤ 1 000m³ 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter
> 1 000m³ 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter
(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen
von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2
eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene
wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen
betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.