Prüfungen nach AwSV
 
Geprüfte Sicherheit für Ihren Tank



WILLKOMMEN beim Ingenieurbüro Booß

Seit 01.08.2017 ist die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft. Sie ersetzt die Landesverordnung VAwS. Betreiber solcher Anlagen müssen dafür Sorge tragen, dass eine nachteilige Veränderung der Wassereigenschaften vermieden wird (Besorgnisgrundsatz). Für z.B. Heizölververbaucheranlagen, Eigenverbrauchstankstellen, Fass- und Gebindelager, sogenannte HBV- und LAU Anlagen gelten unterschiedliche Prüffristen, je nach WGK, Volumen und Standort der Anlage.

Gerne führe ich die Prüfungen der Anlagen gemäß untenstehender Fristentabelle im Radius von 120 km um Frankfurt/a.M. für Sie aus.

Ihre Anfrage können Sie mir gerne per Email senden an: m.booss@agu-tso.de

IBB Ingenieurbüro Booß

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5

65760 Eschborn

Mobil: 0176 96 54 88 48

Tel. 06196 / 58655-509

Fax: 06196/58655-500

Die Prüffristen für Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Heizölverbraucheranlagen, stellen sich wie folgt dar:

Unterirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

Gefährdungsstufe

Tankvolumen   in l

Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderungetriebnahme

Wiederkehrende Prüfung alle

Außerhalb von Schutzbebieten




A

bis   1.000

ja

5 Jahre

B

größer   1.000 bis 10.000

ja

5 Jahre

C

größer   10.000 bis 100.000

 ja


5 Jahre

Innerhalb von Schutzgebieten




A

bis   1.000

 ja

2,5 Jahre

B

größer   1.000 bis 10.000

 ja

2,5 Jahre

C

größer   10.000 bis 100.000

In Wasserschutzgebieten nicht erlaubt

In Wasserschutzgebieten nicht erlaubt

Oberirdische Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

Oberirdische Heizölverbraucheranlagen

Außerhalb von  Schutzgebieten




Gefährdungsstufe

Tankvolumen   in l

Bei Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung

Wiederkehrende Prüfung alle

A

bis   1.000

keine

keine

B

größer   1.000 bis 10.000

ja

keine

C

größer   10.000 bis 100.000

ja

5 Jahre

Innerhalb von  Schutzgebieten




A

bis   1.000

keine

keine

B

größer   1.000 bis 10.000

 ja

5 Jahre

 C

 größer   10.000 bis 100.000

ja

5 Jahre

 

Für den Umgang mit Fass- und Gebindelager gelten folgende Anforderungen: 

  • Fass- und Gebindelager  sind ab einem Lagervolumen von 1.000 Litern vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei Altölsammelbehältern gilt dies bereits ab einem Volumen größer 200 Liter. 
  • Fachbetriebspflicht besteht ab einem Lagervolumen von 1.000 Litern.
  • Neben den Grundsatzanforderungen wie z.B. die Dichtheit, die Standsicherheit, und die Widerstandsfähigkeit der Anlagen gegenüber der zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Einflüssen gelten die im nachfolgenden Absatz beschriebenen besonderen Anforderungen an Fass- und Gebindelager. 


§ 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager

(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die

1. gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder

2. gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse,geschützt sind.

(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt:

Maßgebendes Volumen (Vges) der Anlage in Kubikmetern Rückhaltevolumen

 >100 m³  10 % von Vges, wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses

> 100m³ ≤ 1 000m³ 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 Kubikmeter

> 1 000m³ 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 Kubikmeter

(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen

von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2

eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene

wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen

betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.